Satzung

Satzung des Bürgervereins Finkenkrug e.V.

Vom 9. September 2000,
geändert durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen
vom
4. Juli 2006, 22. November 2012, 26. November 2013, 4. April 2019 und
26. Oktober 2022

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: “Bürgerverein Finkenkrug e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in 14612 Falkensee, Feuerbachstraße 23.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, insbesondere Überschüsse, die ihm aus seiner Tätigkeit oder aus etwaigem Vermögen zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile von dessen Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Fördermittel werden zweckgebunden verwendet für die Vereinszwecke.

2.
(1) Der Zweck des Vereins ist
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde
und Ortsverschönerung,
die Förderung der Denkmalpflege,
die Förderung von Kunst und Kultur,
die Förderung des Sports, sowie
die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung.

Der Verein widmet sich insbesondere der Pflege und dem Erhalt des Ortsteils Finkenkrug in der Stadt Falkensee unter besonderer Beachtung der geschichtlichen, kulturellen und denkmalgerechten Behandlung der alten Siedlung Kolonie Neu-Finkenkrug von 1899.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

den Einsatz für den Schutz erhaltenswerter Gebäude und durch den Einsatz für die Verschönerung des historischen Straßenbildes;

– Veröffentlichungen und Ausstellungen zur historischen Entwicklung von Finkenkrug;

– die Unterstützung bei der Erhaltung der denkmalgeschützten Gebäude und der denkmalgeschützten Flächendenkmäler durch Dokumention des Bestandes, Organisation von Informationsveranstaltungen;

– die Durchführung von musikalischen, literarischen und künstlerischen Veranstaltungen,

– die Unterstützung bei der Errichtung und Gestaltung von allgemein zugänglichen Spiel- und Sportflächen;

– die Bereitstellung von Räumen für Tanz- und Sportunterricht für Kinder und Erwachsene;

– die Bereitstellung von Räumen und die organisatorische Unterstützung von Kursen für die Bildung von Erwachsenen und Kindern, z.B. Sprachunterricht, Musikunterricht und Nachhilfe.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Falkensee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung in Textform beantragt. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Mit Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft von natürlichen Personen sind alle im gleichen Haushalt lebenden Personen ab ihrer Geburt ordentliche Mitglieder des Vereins.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch Erklärung in Textform an den Vorstand. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Verein.

3. Der Ausschluss erfolgt mit 2/3-Mehrheit des Vorstandes und kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung in Textform mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder wenn das Mitglied Handlungen begeht, die die Zwecke und Ziele des Vereines ganz oder teilweise erschweren oder vereiteln.

§ 5 Beiträge/Umlagen

1. Der Vorstand beschließt über die Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Die Beiträge werden vom Schatzmeister per Einzugsermächtigung eingezogen. Kinder und weitere Mitglieder aus dem gleichen Haushalt sind beitragsfrei.

2. Für juristische Personen kann die Beitragshöhe gesondert festgesetzt werden.

3. Beiträge sind mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie gezahlt werden müssen, fällig. In begründeten Fällen kann der Beitrag vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

4. Zur Tätigung besonderer Investitionen oder für besondere Vorhaben kann die Mitgliederversammlung einmalige Umlagen beschließen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich hat der/die Vorsitzende eine ordentliche Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Einladung und die Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform zu versenden. Dem Verein sind Adressänderungen in Textform bekannt zu geben.

2. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann von jedem Vorstandsmitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung und die Tagesordnung sind in diesem Falle eine Woche vor der Versammlung in Textform zu versenden.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und oder ergänzt werden.

6. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse können auch im Wege der elektronischen Kommunikation und in Textform gefasst werden. § 32 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst wird, erfordern eine 4/5-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer/-innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ihnen ist vom Vorstand jederzeit Einsicht in die Finanzen des Vereins zu gewähren. In der Mitgliederversammlung erstatten die Rechnungsprüfer Bericht. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein privatschriftliches Protokoll zu fertigen. Der/die Vorsitzende der Mitgliederversammlung benennt einen Protokollführer. Er/sie kann die Aufgabe des Protokollführers selber übernehmen. Der Protokollführer hat das Protokoll persönlich zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie führen die Geschäfte des Vereins.

2. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind der/die Schriftführer/-in, der/die Informations-/ Kommunikationsmanager/-in sowie der/die Schatzmeister/-in. Zu Zahlungen im laufenden Geschäftsbetrieb ist der Schatzmeister alleine berechtigt. Zahlungen über 500,00 Euro sind vorab vom Vorstand zu genehmigen.

3. Alle Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.

4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2.Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Form und Frist der Ladung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Einladenden. Die Sitzungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder teilnehmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit des/der 2. Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im Umlaufverfahren in Textform beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Sonstiges

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.